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Einkommensteuer | Gestaltungsmissbrauch durch Übernahme von Verbindlichkeiten
Die Einbringung von Verbindlichkeiten in eine GbR, die allein dem Zweck dient, bislang nicht abzugsfähige Ausgaben in den steuerlich relevanten Bereich zu verlagern, ist laut rechtsmissbräuchlich i. S. des § 42 AO. Aufwendungen im Zusammenhang mit diesen Verbindlichkeiten bleiben steuerlich unberücksichtigt. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten auch Schuldzinsen, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang ist dann gegeben, wenn die Schuldzinsen für eine Verbindlichkeit geleistet worden sind, die durch die Einkünfteerzielung veranlasst ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn und soweit das Darlehen tatsächlich zum Erzielen von Einkünften (im entschiedenen Fall von solchen aus Vermietung und Verpa...BStBl 2008 II S. 502