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Bilanzierung | Voraussichtlich dauernde Wertminderung bei festverzinslichen Wertpapieren
Nach dem ist bei festverzinslichen Wertpapieren, die eine Forderung in Höhe des Nominalwerts der Forderung verbriefen, eine Teilwertabschreibung unter ihren Nennwert allein wegen gesunkener Kurse regelmäßig nicht zulässig. Dies gilt auch dann, wenn die Wertpapiere zum Umlaufvermögen gehören. Der BFH führt aus, dass festverzinsliche Wertpapiere regelmäßig eine Forderung in Höhe des Nominalwerts des Papiers verbriefen. Der Inhaber eines solchen Papiers hat mithin an jedem Bilanzstichtag das gesicherte Recht, am Ende der Laufzeit diesen Nominalwert zu erhalten. Ein Absinken des Kurswerts unter den Nominalwert erweist sich unter diesem zeitlichen Blickwinkel jedenfalls dann, wenn sich darin nicht ein Risiko hinsichtlich der Rückzahlung widerspiegelt, als nur vorübergeh...BStBl 2000 I S. 372