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Grundlagen - Stand: 08.11.2021

Beendigung des Vereins

Dr. Hansjörg Haack, LL.M.

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition der Beendigung eines Vereins

Zur Beendigung eines Vereins kann es aus verschiedenen Gründen kommen. Am häufigsten wird die Beendigung eines Vereins entweder durch eine Insolvenz oder durch einen entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Ferner kommt es zur Beendigung eines Vereins durch Ablauf der für die Dauer des Vereins in der Satzung bestimmten Zeit oder wenn infolge von Austritten nur noch weniger als drei Vereinsmitglieder vorhanden sind.

II. Austritt aus dem Verein

Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Hierbei handelt es sich um zwingendes Recht, welches von der Satzung des Vereins nicht abbedungen werden kann. Durch die Satzung kann lediglich bestimmt werden, das der Austritt nur am Schluss eines Geschäftsjahres oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist, wobei diese aber höchstens zwei Jahre betragen kann. Der Austritt beendet die Mitgliedschaft. Durch ihn erlöschen grundsätzlich alle Mitgliedschaftsrechte und -pflichten. Beiträge, die die Zeit vor dem Ausscheiden betreffen, aber erst danach fällig werden, braucht das ausscheidende Vereinsmitglied nicht zu bezahlen. Es braucht sich auch nicht an einer nach dem Ausscheiden beschlossenen Sonderumlage zu beteiligen, die vorher entstandene Schulden ausgleichen soll.

Anerkannt ist, dass ein Vereinsmitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden kann, wenn

  • die Vereinssatzung den Ausschluss ohne Vorliegen eines bestimmten Grundes zulässt,

  • ein in der Satzung ausdrücklich genannter Ausschließungsgrund eingetreten ist oder

  • ein wichtiger Grund den Ausschluss rechtfertigt.

Enthält die Satzung keine Zuständigkeitsregelung, so ist im Zweifel die Mitgliederversammlung für den Ausschluss des Mitglieds zuständig. Ein Vereinsmitglied kann ohne Vorliegen eines Grundes ausgeschlossen werden, wenn dies in der Vereinssatzung geregelt ist. Begrenzt wird dieses Recht allerdings durch die Grundsätze von Treu und Glauben und durch das Willkürverbot.

Praxistipp:

Der Vereinsausschluss darf niemals in das freie Ermessen des zuständigen Vereinsorgans gestellt werden. Ebenso ist es nicht möglich, einen Ausschluss für Vorgänge, die bereits seit langem bekannt sind, aber nicht geahndet wurden, auszusprechen.

In der Vereinssatzung können Tatbestände genannt werden, bei deren Vorliegen das Mitglied ausgeschlossen werden kann. Dabei können die Tatbestände entweder konkret oder allgemein formuliert werden.

Praxistipp:

Vorsorglich sollte in der Satzung vereinbart werden, dass der Ausschluss nur gerechtfertigt ist, wenn dem Vereinsmitglied zusätzlich ein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann.

Sieht die Satzung einen Vereinsausschluss nicht vor, ist gleichwohl anerkannt, dass der Verein ein Mitglied ausschließen kann, wenn ein wichtiger Grund es dem Verein unzumutbar macht, die Mitgliedschaft fortzuführen.

Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder infolge von Austritten oder Ausschlüssen unter drei Personen herab, so hat das Amtsgericht auf Antrag des Vorstandes und, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt wird, von Amts wegen dem Verein die Rechtsfähigkeit zu entziehen. Zuvor ist allerdings der Vorstand anzuhören. Nach Entziehung der Rechtskraft muss der Verein grundsätzlich liquidiert werden. Die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist in das Vereinsregister einzutragen.

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