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NWB direkt Nr. 31 vom Seite 847

Keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung nach der Änderung des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG durch das JStG

Dr. Stephan Geserich

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB DAAAD-87514Der NWB DAAAD-86769 dem Ringen um die Überleitungsvorschrift des § 52 Abs. 55j Satz 2 EStG i. d. F. des JStG 2008 im Zusammenhang mit der Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG n. F. einen Schlusspunkt gesetzt.

Eine ausführliche Fassung finden Sie in

Die Vorgeschichte

[i]Aufhebung der zweijährigen Antragsfrist und Übergangsregelung Der Gesetzgeber hat – durch das JStG 2008 – die zweijährige Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG a. F. aufgehoben. Nach § 52 Abs. 55j Satz 2 EStG ist diese Änderung erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden und in den Fällen, in denen am (= Tag der Verkündung des JStG 2008 im BGBl) über einen Antrag auf Veranlagung 2007 noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist. In Fällen, in denen der Antrag auf Veranlagung für einen Veranlagungszeitraum vor 2005 erst nach dem beim Finanzamt einging, sollte die „alte” Zweijahresfrist nach Auffassung der Finanzbehörden jedoch weiterhin zur Anwendung kommen. [i]BFH: Nur Verjährungsfristen stehen Antragsveranlagung entgegen Dieser Verwaltungsauffassung ist der in der Sache VI R 1/09 (BStBl 2010 II S. 406) entgegengetreten.

[i]Reaktion der Finanzverwaltung Daraufhin haben die Finanzbehörden die Bearbeitung dieser Anträge wieder aufgenommen ( NWB DAAAD-61775). Eine Veranlagung wurde jedoch nur durchgeführt, wenn der A...