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FG Münster  v. - 11 K 3311/10 E EFG 2011 S. 1321 Nr. 15

Gesetze: EStG 2008 § 52 Abs 55 j, EStG 2002 § 46 Abs 2 Nr 8

Arbeitnehmer; Verfahren

Frage der Möglichkeit der Einreichung einer Steuererklärung für 2002 in 2008

Leitsatz

Das EStG 2002 sah für Antragsveranlagungen gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 noch eine zweijährige Antragsfrist vor. Gem. § 52 Abs. 55 j EStG 2008 ist u.a. in allen Fällen, in denen am über einen Antrag auf Veranlagung zur ESt noch nicht bestandskräftig entschieden ist, § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG in seiner neuen Fassung anzuwenden. Diese sieht keine besondere Antragsfrist mehr vor.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 1321 Nr. 15
IAAAD-83889

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