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Track 05 | Umsatzsteuer: Verwaltung bleibt hart bei Unternehmerbescheinigungen
Die Finanzämter erteilen keine allgemeinen Bestätigungen zur Unternehmereigenschaft, die der Antragsteller gegenüber seinen Leistungsempfängern als „Unbedenklichkeitsbescheinigung” für Zwecke des Vorsteuerabzugs verwenden kann. Das BMF ist der Forderung des DStV, den Unternehmern adäquate Mittel bereitzustellen, damit diese den ihnen auferlegten Nachweispflichten für die Vorsteuerberechtigung in praxisgerechter Weise nachkommen können, bislang nicht nachgekommen.
Bei der Umsatzsteuer führt es oft zu Problemen, wenn sich nachträglich herausstellt: Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug sind nicht erfüllt. So kommt es immer wieder vor, dass – entgegen dem äußeren Schein – der Leistende und der Rechnungsaussteller nicht identisch sind. Zum Beispiel bei einem Scheinunternehmen oder einem Strohmann. Da § 15 UStG keinen Vertrauensschutz vorsieht, ist der Vorsteuerabzug dann zwingend ausgeschlossen.
In der Praxis hatte sich ein Verfahren bewährt, das dem Unternehmer, der einen Vorsteuerabzug geltend machen möchte, eine gewisse Rechtssicherheit bietet – bei einem vertretbaren Aufwand. Zum Nachweis seiner eigenen Unternehmereigenschaft ...