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Körperschaftsteuer | Anspruch auf Auszahlung des sog. Körperschaftsteuerguthabens
Nach dem ist der Anspruch auf das sog. Körperschaftsteuerguthaben, auch wenn es materiell um die Rückzahlung von Körperschaftsteuer geht, nicht einem durch Steuervorauszahlungen ausgelösten und nach dem Ablauf des Veranlagungszeitraums entstehenden Erstattungsanspruch gleichzustellen. Das mit seinem Bestand zum festgestellte Körperschaftsteuerguthaben stellt keinen aufschiebend bedingten Auszahlungsanspruch i. S. des § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO dar. Das Finanzamt kann gegen den Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens während eines vor dem eröffneten Insolvenzverfahrens nicht aufrechnen. Nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist die Aufrechnung – soweit sie nicht nach § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO zugelassen ist – unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig...