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NWB Nr. 28 vom Seite 2383

Kapitalaufbringung bei der UG (haftungsbeschränkt)

BGH, Beschlüsse v. 19. 4. 2011 - II ZB 25/10 und v. 11. 4. 2011 - II ZB 9/10

Dr. Hansjörg Haack

[i]Römermann/ Jähne, Praxisprobleme beim Aufstieg der UG (haftungsbeschränkt) zur Voll-GmbH, NWB 13/2011 S. 1088Die UG (haftungsbeschränkt) erfreut sich immer größerer Beliebtheit. Folglich spielt sie in der täglichen Beratungspraxis eine stetig zunehmende Rolle. Häufig tut sich der Berater bei der Beantwortung konkreter Fragen allerdings schwer, da die höchstrichterliche Rechtsprechung erst langsam ungeklärte oder umstrittene Fragen der UG (haftungsbeschränkt) beantwortet. Zwei besonders bedeutsame – bislang umstrittene Fragen – der Kapitalaufbringung sind nun vom BGH beantwortet und somit einer endgültigen Klärung zugeführt worden. Für den Berater sind damit weitere Teilaspekte der UG (haftungsbeschränkt) geklärt, so dass er insoweit seine Mandanten fundiert beraten kann. Unklar war bislang, ob das Verbot der Sacheinlage bei der UG (haftungsbeschränkt) auch dann galt, wenn mittels der Sacheinlage das GmbH-Mindestkapital erreicht wird ( NWB RAAAD-83698). In einer anderen Entscheidung hat sich der BGH mit der Frage befasst, ob das Verbot der Sacheinlage auch dann verletzt wird, wenn die UG durch Abspaltung entsteht ( NWB QAAAD-83963).

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