Der für die Steuerbarkeit
erforderliche Leistungsaustausch ist bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen zu
verneinen, wenn die Zahlungen lediglich dazu dienen, die Tätigkeit des
Zahlungsempfängers allgemein zu fördern.
Erbringt ein Unternehmer
aufgrund eines gegenseitigen Vertrages Leistungen zur Erfüllung der von ihm
übernommenen Aufgaben einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gegen
Entgelt, ist grds. von einem Leistungsaustausch auszugehen.
Leistet eine Kommune an einen
eingetragenen gemeinnützigen Sportverein aufgrund eines Vertrages über die
Nutzung städtischer Sportanlagen, in dem der Verein die Verpflichtung eingeht,
die Anlage in eigener Zuständigkeit zu bewirtschaften, zu überwachen, pflegen
und zu erhalten, einen pauschalierten „Zuschuss”, dessen Zahlung
an die vertragsgemäße Erfüllung der Nutzungsvereinbarung geknüpft ist, so
handelt es sich um ein Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustausches.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): RAAAD-86264
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