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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 5 K 79/12 EFG 2014 S. 875 Nr. 10

Gesetze: AO § 1 Abs. 1 Nr. 1, AO § 65, AO § 68, UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a

Pflege bzw. Unterhaltung von Sportanlagen - Regelsteuersatz oder ermäßigter Steuersatz?

Leitsatz

  1. Erbringt ein Unternehmer aufgrund eines gegenseitigen Vertrages Leistungen zur Erfüllung der von ihm übernommenen Aufgaben einer juristischen Person des ö.R. gegen Entgelt, ist grds. von einem Leistungsaustausch auszugehen.

  2. Die vertraglich geschuldete und erbrachte Leistung, eine städtische Sportanlage zu pflegen und die von der Stadt für die Erbringung dieser Leistungen geschuldeten Entgelte stehen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Es handelt sich damit um eine sonstige Leistung.

  3. Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG kommt nicht in Betracht für Leistungen, die i.R. eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden.

Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 1281 Nr. 24
EFG 2014 S. 875 Nr. 10
VAAAE-56420

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