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NWB direkt Nr. 26 vom Seite 731

Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften bei betrieblicher Altersversorgung

Dr. Stefan Haeder

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB XAAAD-85491 Der EuGH hat am über ein Vorabentscheidungsersuchen des ArbG Hamburg zu Fragen der Diskriminierung bei der betrieblichen Altersvorsorge entschieden. Danach ist ein in eingetragener Lebenspartnerschaft lebender Bezieher von Ruhegeld nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz hinsichtlich der Bemessung des Ruhegelds einem verheirateten Ruhegeldbezieher gleichzustellen. Der Kläger des Ausgangsverfahrens hatte u. a. die unmittelbare Anwendung der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 2000/78/EG und die Unwirksamkeit entgegenstehenden deutschen Rechts geltend gemacht. Nachfolgend werden Kernpunkte der Entscheidung besprochen ().

Eine ausführliche Fassung des Beitrags finden Sie unter NWB 26/2011 S. 2220.

Anwendbarkeit der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie

[i]Unmittelbare Anwendbarkeit der RichtlinieObwohl Richtlinien grds. erst im Rahmen der Umsetzung in nationales Recht für den Einzelnen Rechte beinhalten, hat der EuGH in Fortführung seiner st. Rspr. betont, dass sie ausnahmsweise dann unmittelbare Wirkung entfalten können, wenn und sobald der Mitgliedstaat die Umsetzungsfrist fruchtlos hat verstreichen lassen, im vorliegenden Fall besteht die Wirkun...