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Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften bei betrieblicher Altersversorgung
Der EuGH hat am über ein Vorabentscheidungsersuchen des ArbG Hamburg zu Fragen der Diskriminierung bei der betrieblichen Altersvorsorge entschieden. Im Kern ging es um die Frage, ob bzw. seit wann ein in eingetragener Lebenspartnerschaft lebender Bezieher von Ruhegeld nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz hinsichtlich der Bemessung des Ruhegelds einem verheirateten Ruhegeldbezieher gleichzustellen war bzw. ist. Der Kläger des Ausgangsverfahrens hatte u. a. die unmittelbare Anwendung der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 2000/78/EG und die Unwirksamkeit entgegenstehenden deutschen Rechts geltend gemacht. Der EuGH hatte damit Gelegenheit, seine in der Rechtssache C-267/06 (Maruko) NWB AAAAC-75867 vertretene Auffassung zu präzisieren und zu ergänzen. Nachfolgend werden Kernpunkte der Entscheidung besprochen. NWB KAAAD-86557
I. Unmittelbare Anwendung von Richtlinien der Europäischen Union
[i]Voraussetzungen einer unmittelbaren Wirkung von RichtlinienDer Kläger des Ausgangsverfahrens vor dem ArbG Hamburg hatte neben der Verletzung primären EU-Rechts auch die Verletzung der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie durch entgegenstehendes deutsches Recht geltend gemacht.
Grundsätzlich enthalten ...