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Die Verschonungsregelungen nach dem ErbStG für bebaute Grundstücke
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB TAAAD-85193 Durch das Erbschaftsteuerreformgesetz sind insbesondere für das Grundvermögen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a–4c ErbStG sowie § 13c ErbStG (neue) Verschonungsregelungen eingeführt worden. Die Finanzverwaltung hat durch die gleich lautenden Erlasse der obersten [i]Ramb, NWB 27/2009 S. 2090Finanzbehörden der Länder zur Umsetzung des ErbStRG/Anwendung der geänderten Vorschriften des ErbStG v. (BStBl 2009 I S. 713) dazu Stellung genommen.
Eine ausführliche Fassung des Beitrags finden Sie unter
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Verschonungsregelung | ||
▶ | [i]Schenkung des
„Familienheims” an Ehegatten bzw. Lebenspartner
Familienheim im Inland/EU/EWR | |
▶ | Schenkung an
Ehegatte/Lebenspartner und gleichgestellte Fälle | |
▶ | volle Steuerbefreiung
für eigengenutzte Wohnung | |
▶ | [i]Erwerb des
„Familienheims” von Todes wegen durch Ehegatte bzw. LebenspartnerFamilienheim
im Inland/EU/EWR | |
▶ | Erwerb von Todes wegen durch
Ehegatte/Lebenspartner | |
▶ | zehnjährige Behaltenspflicht mit
Nachversteuerungsvorbehalt | |
▶ | volle Steuerbefreiung
für eigengenutzte Wohnung | |
Problembereiche:
Vermächtnis, Teilungsanordnung/freie Erbauseinandersetzung | ||
▶ | [i]Erwerb des
„Familienheims” von Todes wegen durch Kinder
Familienheim im Inland/EU/EWR | |
▶ | Erwerb von Todes wegen durch
Kinder/Enkel | |
▶ | zehnjährige Behaltenspflicht mit
Nachversteuerungsvorbehalt | |
▶ | volle Steuerbefreiung
für eigengenutzte Wohnung, soweit Wohnfläche nicht über 200
qm | |
Problembereich... |