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Die Verschonungsregelungen nach dem ErbStG für bebaute Grundstücke
Betrachtung der Fallvarianten unter Einbeziehung des AEErB
Nachdem in die Schenkung bzw. der Erwerb des „Familienheims” von Todes wegen durch Ehegatte bzw. Lebenspartner nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a und 4b ErbStG behandelt wurden, wird der Beitrag an dieser Stelle mit dem Erwerb des „Familienheims” von Todes wegen durch Kinder und der Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke fortgesetzt.
IV. Erwerb des „Familienheims” von Todes wegen durch Kinder
1. Überblick
[i]Voraussetzungen Die Verschonungsregelung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG wurde ebenfalls durch das ErbStRG neu eingeführt. Sie führt die Befreiung i. S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG auf Erwerbe von Todes wegen – unter zusätzlichen Bedingungen – (teilweise) fort. Folgende Voraussetzungen müssen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 und Satz 5 ErbStG erfüllt sein (vgl. auch Abschn. 4 Abs. 7 AEErb und H 4 AEErbH):
Bebautes Grundstück i. S. des § 181 Abs. 1 Nr. 1–5 BewG.
Erwerb von Todes wegen (z. B. Erbfall, Vermächtnis) des Eigentums/Miteigentums durch Kinder/ggf. Enkel.
Grundstück muss im Inland oder in EU/EWR-Staat belegen sein.
Nutzung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken durch Erblasser oder Hinderung der Selbstnutzung aus zwingenden Gründen = sog. Familienheim.
Wohnung muss beim Erwerber zur unverzüglichen Selbstnutzung bestimmt sein.
Wohnfläche nich...