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Lohnsteuer | Keine Aufteilung der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer
Ist die private Mitbenutzung eines häuslichen Arbeitszimmers nicht nur von untergeordneter Bedeutung, steht nach dem die Vorschrift des § 12 Nr. 1 EStG der Abziehbarkeit auch nur eines Teils der Aufwendungen entgegen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund der geänderten BFH-Rechtsprechung hinsichtlich der Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise. [i]Nolte, NWB 24/2011 S. 2039