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Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen
Mit hat der BFH in der Sache VI R 8/10 NWB AAAAD-84132 entschieden, dass Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit nur insoweit als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, als die Pflegekosten die Leistungen der Pflegepflichtversicherung und das aus einer ergänzenden Pflegekrankenversicherung bezogene Pflege(tage)geld übersteigen.
Im Streitfall lebte der pflegebedürftige (Pflegestufe III) Kläger in einem Pflegeheim. Die Aufwendungen hierfür wurden ihm teilweise durch die Beihilfe und die Pflegeversicherung ersetzt. Er hatte außerdem eine private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen. Aus dieser Versicherung bezog er in den Streitjahren ein monatliches Pflegegeld. Für das Jahr 2004 erhielt er insgesamt 7.335 € und für das Jahr 2005 8.144 €. Das Finanzamt berücksichtigte die Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen, brachte jedoch entgegen der von den Klägern durchgeführten Berechnung das von der Pflegezusatzversicherung erhaltene Pflegegeld zum Abzug. Die hiergegen erhobene Klage hat das NWB EAAAD-37466 abgewiesen.
Der BFH hat nun die Entscheidung des Finanzgerichts bestä...