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Überlassung eines Fahrzeugs an freie Mitarbeiter

Unternehmer, die freie Mitarbeiter (z. B. Handelsvertreter oder Berater) beschäftigen, überlassen ihren freien Mitarbeitern statt einer Kostenerstattung auf Kilometerbasis häufig ein Fahrzeug kostenfrei zur Nutzung. Die Fahrzeugüberlassung kann eine nichtsteuerbare Beistellung oder zusätzliches Entgelt für die Leistung des freien Mitarbeiters sein.

Nichtsteuerbare Beistellung

Hat der Unternehmer die private Nutzung des Fahrzeugs durch den freien Mitarbeiter durch ein klares, eindeutig vereinbartes Verbot untersagt und überwacht er das Verbot, ist die Fahrzeugüberlassung eine nichtsteuerbare Beistellung (, BStBl 2010 II S. 854). Denn die Beistellung erfolgt ausschließlich für Zwecke der Leistungserbringung durch den freien Mitarbeiter an den Unternehmer.

Steuerbare Fahrzeugüberlassung

1. Tauschähnlicher Umsatz

Darf der freie Mitarbeiter das Fahrzeug auch für private Zwecke nutzen oder überwacht der Unternehmer ein Verbot nicht, ist die Fahrzeugüberlassung steuerbar und steuerpflichtig. Es liegt ein tauschähnlicher Umsatz i. S. d. § 3 Abs. 12 UStG vor. Die Fahrzeugüberlassung ist zusätzliches Entgelt für die Leistung des freien Mitarbeiters. Ein Teil der Dienstleistung des freien Mitarbeiters an den Unternehmer ist Entgelt für die Fahrzeugüberlassung (§ 10 Abs. 2 UStG).

Haben die Parteien keine Aussagen zum Wert der anteiligen Dienstleistung des freien Mitarbeiters getroffen, bestehen keine Bedenken, die Bemessungsgrundlagen beider Umsätze anhand der Gesamtkosten des Unternehmers für das Fahrzeug zu schätzen. Aus den Gesamtkosten dürfen keine Kosten ausgeschieden werden, bei denen ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist. Denn die entgeltliche Fahrzeugüberlassung und die Dienstleistung des freien Mitarbeiters fallen unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und nicht unter § 3 Abs. 9a UStG.

Treffen die Parteien Aussagen zum Wert der anteiligen Dienstleistung des freien Mitarbeiters, ist dieser Wert als Bemessungsgrundlage für die Fahrzeugüberlassung zugrunde zu legen. Ist der Wert niedriger als die Fahrzeugkosten und sind Unternehmer und freier Mitarbeiter nahestehende Personen, ist die Bemessungsgrundlage auf die vorsteuerbelasteten Fahrzeugkosten aufzustocken (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG).

2. Vorsteuerabzug des Unternehmers

Der Unternehmer verwendet das Fahrzeug ausschließlich zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze. Er ist unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG zum Vorsteuerabzug aus den Fahrzeugkosten berechtigt.

3. Vorsteuerabzug des freien Mitarbeiters

Erteilt der Unternehmer eine ordnungsgemäße Rechnung über die Fahrzeugüberlassung, ist der freie Mitarbeiter nur insoweit zum Vorsteuerabzug berechtigt, als er das Fahrzeug für die Dienstleistung an den Unternehmer verwendet. Soweit er das Fahrzeug privat nutzt, bezieht er die Leistung nicht für sein Unternehmen, sodass ein Vorsteuerabzug insoweit ausgeschlossen ist. Die private Nutzung des Fahrzeugs unterliegt nicht der Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Fahrzeugüberlassung Entgelt für die Dienstleistung des freien Mitarbeiters ist (, BStBl 1995 II S. 274).

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Fundstelle(n):
USt-Kartei NI § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG Fach S 7100 Karte 38 - 1156 -
AAAAD-84774