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Rückstellungen für Prozesskosten
I. Ansatzkriterien
Rückstellungen tragen nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB das Unsicherheitsmoment über Entstehen (Ansatz) und nach § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB für die Bewertung schon in der Legaldefinition in sich. Dieses enthält auch die Definition in IAS 37.10 mit Bezugnahme auf das Framework unter F.60 ... F.64: „ Uncertain timing or amount.” Die Unsicherheit ist ihrerseits geradezu Wesensmerkmal für den Ausgang eines Rechtsprozesses („vor Gericht und auf hoher See [...]”). Ein Gerichtsverfahren löst Kosten aus, nach deutschem Rechtsverständnis muss sie der Unterlegene tragen.
Bei Prozesskosten wird gewöhnlich undifferenziert eine Rückstellungsbildung für die Kosten der aktuellen Instanz gefordert, und zwar überwiegend einheitlich für den Passiv- wie für den Aktivprozess. Zwischen Aktiv- und Passivprozess kann bezüglich der Kostentragung nicht systematisch unterschieden werden. Während des Verfahrens in der unteren Instanz bleibt offen, ob der erstinstanzliche Kläger in der nächsten noch als Kläger auftritt oder dann Beklagter ist .
Bilanzrechtlich stellt sich sodann die Frage, ab wann solche Kosten der Rechtsverfolgung angesetzt werden müssen. Die entscheidenden Kriterien sind:
Die überwiegende Wa...