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IWB Nr. 14 vom Seite 705 Fach 11 Europäische Gemeinschaften Gr. 2 Seite 346

Steueroasen-Regelungen in der Europäischen Union

von Dr. Frank Littwin, Essen

Die Europäische Kommission ist gemäß Art. 92 und 93 EGV für die Beurteilung staatlicher oder aus staatlichen Mitteln gewährter Beihilfen abschließend zuständig. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat die Einführung einer neuen oder die Änderung einer bestehenden Beihilfe, hat er die Kommission rechtzeitig zu unterrichten und deren Genehmigung abzuwarten (Art. 93 Abs. 3 Satz 1 EGV). Bei Einleitung eines Hauptprüfverfahrens durch die Kommission erfolgt eine Veröffentlichung im Amtsblatt, die den übrigen Mitgliedstaaten die Möglichkeit einer Stellungnahme gibt. Der Begriff der Beihilfe ist im Gemeinschaftsrecht sehr weit gefaßt. Neben unmittelbaren staatlichen Zuschüssen und Bürgschaften der öffentlichen Hand für Kredite erfaßt er auch Steuer- und Abgabenbefreiungen. Beihilfen müssen danach stets spezifische Maßnahmen sein, die bestimmten Unternehmen, Sektoren oder Regionen zukommen. Maßgeblich für die Genehmigung oder Untersagung einer Beihilfe ist die Frage, ob eine Beeinträchtigung der Wettbewerbsverhältnisse innerhalb der Europäischen Union gegeben ist.

Eine Reihe von Mitgliedstaaten hat in der Vergangenheit steuerrechtliche Sonderregelungen eingeführt, die insbesondere international mobiles Ka...