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Maßnahmen zur Haftungsprävention
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1898Steuerberatung ist „gefahrgeneigte Tätigkeit”. Der dem Steuerberater aus dem Mandatsvertrag obliegende Pflichtenumfang ist sehr weit gespannt. Den hieraus resultierenden Haftungsgefahren kann der Steuerberater einerseits durch die Wahl einer die Haftung beschränkenden Rechtsform seines Unternehmens begegnen, andererseits aber auch durch geeignete Maßnahmen bei der Annahme und Bearbeitung der Mandate.
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Vielfältige Haftungsrisiken
[i]Vielfältige Gründe für Haftung des BeratersDer Steuerberater übt einerseits eine abwechslungsreiche und verantwortungsvolle Tätigkeit aus, mit der andererseits aber ein hohes Haftungsrisiko verbunden ist. Die steuerberatende Tätigkeit kann wohl mit Fug und Recht – unter Heranziehung eines Begriffs aus dem Arbeitsrecht – als „gefahrgeneigte Tätigkeit” bezeichnet werden.
[i]Weiter PflichtenumfangNach der Rechtsprechung des BGH treffen den Steuerberater aus dem mit dem Mandanten abgeschlossenen Mandatsvertrag äußerst weitgehende Pflichten, deren Nichtbeachtung zu Schadensersatzansprüchen des Mandanten führen kann.
Haftungsprävention durch Wahl der Rechtsform
[i]Wahl von AG, GmbH und ggf. PartnerschaftDie Wahl der Rechtsform, in der ein Steuerberater seine Kanzlei betr...