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NWB Nr. 21 vom Seite 1758

Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren

Michael Baum und und Manfred Szymczak

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1772Lange war die Frage umstritten, wie der Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO genau lauten muss und wie weit die Vorläufigkeit reicht. Mit (BStBl 2011 I S. 241) wurden als Folge der BFH-Entscheidung v. - III R 39/08 (BStBl 2011 II S. 11) verschiedene Regelungen des AEAO im Interesse der Rechtsklarheit aktualisiert.

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Vorläufige Steuerfestsetzung: [i]Änderung zugunsten der Steuerpflichtigen bei verfassungskonformer Auslegung einer Norm Nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangene Steuerbescheide können auch dann zugunsten der Steuerpflichtigen geändert werden, wenn das BVerfG oder der BFH die der Vorläufigkeit zugrunde liegende Frage verfassungskonform auslegt (Nr. 8 AEAO zu § 165). Wird eine vorläufige Steuerfestsetzung für endgültig erklärt oder wird der Vorläufigkeitsvermerk in einem Änderungsbescheid nicht mehr wiederholt, kann gegen die insoweit nunmehr endgültig gewordene Steuerfestsetzung Einspruch eingelegt und ggf. anschließend Klage erhoben werden (Nr. 11 AEAO zu § 165). Die Finanzverwaltung muss in den Vorläufigkeitsvermerken auch künftig die einschlägigen Musterverfahren nicht benennen.

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