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Versandhandelsregelung § 3c UStG - Schwellenwerte und Prüfungsschema
Unter bestimmten Voraussetzungen gilt eine innergemeinschaftliche Lieferung oder sonstige Leistung gem. § 3c UStG als dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung endet.
Maßgeblich sind dabei
die Merkmale des Abnehmers gem. § 3c Abs. 2 UStG und
die Schwellenwerten für den Erwerb und die Lieferung, die jeder EU-Mitgliedstaat festlegt.
Aktuell: März 2012/Juli 2013
(MS-Excel):
Prüfungsschema § 3c Abs. 1 UStG (PDF):