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SteuerStud Nr. 6 vom Seite 271

Die sog. Versandhandelsregelung (§ 3c UStG)

Ort der Lieferung bei innergemeinschaftlichen Beförderungs- und Versendungslieferungen an private Endverbraucher und Schwellenerwerber

von Dipl.-Finanzwirt (FH) Gunnar Tetzlaff, Bielefeld, und Dipl.-Finanzwirt (FH) Robert Pockelwald, Lüneburg

I. Vorbemerkungen

Die Regelung des § 3c UStG sieht eine besondere, von § 3 Abs. 6 bis 8 UStG abweichende Bestimmung des Lieferorts für die Fälle vor, in denen der Lieferer Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat versendet oder befördert und der Abnehmer einen innergemeinschaftlichen Erwerb nicht zu besteuern hat.

Durch die komplizierte und in der Praxis nur schwer anwendbare Vorschrift wird der Leistungsort für bestimmte Lieferungen in das Bestimmungsland verlegt. Damit soll verhindert werden, dass die Letztverbraucher oder die anderen in der Vorschrift genannten Abnehmer die Waren vorwiegend bei Unternehmern erwerben, die in einem Mitgliedstaat mit dem niedrigsten Steuersatz ansässig sind.

Ursprünglich war geplant, nur den Versandhandel, wie er nach dem allgemeinen Sprachgebrauch verstanden wird, im Bestimmungsland zu besteuern. Bei den Arbeiten an der für das deutsche Umsatzsteuerrecht ab 1993 maßgeblichen Änderungsrichtlinie zur 6. EG-Richtlinie gelang es jedoch nicht, den Versandhandel nach allgemeinem Sprachgebrauch von den übrigen Versendungslieferungen praktikabel abzugrenzen. Nach Art. 28b TeilB der 6. EG-Richtlinie sind deshalb sämtliche Beförderungs- oder Versendungslieferungen, die ein ...