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Grundlagen - Stand: 08.11.2021

Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Dr. Hansjörg Haack, LL.M.

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition einer (haftungsbeschränkten) Unternehmergesellschaft

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – nachfolgend UG – ist durch das MoMiG eingeführt worden. Diese Rechtsform wurde geschaffen anlässlich rechtspolitischer Forderungen nach Herabsetzung des Mindeststammkapitals der GmbH sowie Forderungen nach einer Rechtsform ohne zwingendes Mindestkapital. Hintergrund dieser Forderung war die Sorge um die Zunahme der britischen Private Limited Company (Ltd.) mit tatsächlichem Sitz in Deutschland. Die GmbH stand somit in Konkurrenz zu anderen europäischen Gesellschaftsformen mit teilweise geringeren Gründungsanforderungen. Konkret bestand die Sorge, dass die britische Ltd. die deutsche GmbH zunehmend verdrängen könnte. Zudem sollte durch den Verzicht auf ein vorgegebenes Mindeststammkapital Existenzgründungen vor allem im Bereich von Branchen mit geringeren Eigenkapitalerfordernissen gefördert werden. Für die UG gelten alle Vorschriften des GmbHG, soweit nicht in § 5a GmbHG etwas anderes geregelt ist.

II. Abgrenzung zur GmbH

Eine UG kann mit einem geringeren gesetzlichen Mindeststammkapital gegründet werden, als es bei der GmbH zulässig ist. Erforderlich ist, dass dies durch einen Firmenzusatz klargestellt wird . Das Stammkapital muss nur mindestens € 1,00 betragen, wird allerdings aus praktischen Gründen in aller Regel deutlich höher festgesetzt werden müssen. Das weniger als € 25.000,00 betragende Stammkapital muss abweichend vom sonstigen Recht der GmbH sogleich in voller Höhe durch Bareinlagen aufgebracht werden, wobei Sacheinlagen nicht zulässig sind . Die UG soll im Laufe der Zeit an die GmbH herangeführt werden. Aus diesem Grunde sieht das Gesetz eine Zwangsthesaurierung von Teilen des Gewinns durch Dotierung einer gesetzlichen Rücklage vor . Die UG kann ihren Unterschied zur GmbH nach außen durch eine Änderung des Firmenzusatzes dokumentieren, muss es aber nicht. Ein weiterer Unterschied zur „normalen GmbH” besteht darin, dass die Gesellschafterversammlung nicht bereits bei einem Verlust der Hälfte des Stammkapitals einberufen werden muss, sondern erst bei drohender Zahlungsunfähigkeit . Der Grund liegt darin, dass angesichts eines möglicherweise sehr geringen Stammkapitals die Einberufungspflicht bei Verlust des hälftigen Stammkapitals nicht sinnvoll ist. Die UG ist bereits qua Rechtsform objektiv gewerbesteuerpflichtig.

III. Gründung

Für die Gründung der UG gelten die allgemeinen Regelungen des GmbHG. Die UG kann somit als Ein- oder Mehrpersonengesellschaft durch natürliche oder juristische Personen gegründet werden. Wie bei der GmbH die notarielle Beurkundung der Satzung erforderlich . Daneben kann die UG allerdings auch im vereinfachten Verfahren auf der Grundlage eines der beiden gesetzlich vorgegebenen Musterprotokolle gegründet werden. Aus Vereinfachungsgründen und im Hinblick auf die Kostenvorteile sollte die Gründung durch die vorgegebenen Musterprotokolle geregelt sein, sofern keine Mehrpersonengesellschaft beabsichtigt oder eine individuelle Vertragsgestaltung gewünscht bzw. erforderlich ist. Die UG muss sich durch einen Firmenzusatz von der „normalen” GmbHG unterscheiden. Das Gesetz lässt als Rechtsformzusatz nur Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder die Abkürzung: UG (haftungsbeschränkt) zu . Alle anderen Abkürzungen oder Zusätze sind unzulässig und verhindern die Eintragung der UG im Handelsregister. Wird im Geschäftsverkehr der Rechtsformzusatz weggelassen, unverständlich verkürzt oder ein falscher Rechtsformzusatz verwendet, tritt nach den allgemeinen Voraussetzungen Rechtsscheinhaftung ein.

Das Stammkapital kann von den Gründern der UG frei gewählt werden, muss jedoch unterhalb von € 25.000,00 liegen, da ansonsten eine GmbH vorliegt.

Bei der UG sind Sacheinlagen unzulässig, ferner wird eine Volleinzahlung des Stammkapitals vor der Anmeldung verlangt . Das Sacheinlageverbot betrifft offene und auch verdeckte Sacheinlagen. Folglich kann es nicht durch die Regelung zur verdeckten Sacheinlage umgangen werden .

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