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BFH 12.01.2011 I R 35/10, StuB 9/2011 S. 358

Keine Berücksichtigung von unter § 2a EStG fallenden Verlusten im Rahmen des negativen Progressionsvorbehalts

Nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) steuerfreie Einkünfte i. S. von § 2a EStG 2002 sind auch nach dem Übergang von der sog. Schattenveranlagung zur sog. Hinzurechnungsmethode nicht im Wege des negativen Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen (Bezug: § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a EStG 2002; § 32b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002 i. d. F. des JStG 2007; Art. 6, Art. 23 Abs. 3 Buchst. a DBA-USA 1989 a. F.).

Praxishinweise

Der BFH bestätigt damit im Ergebnis seine zur Gesetzeslage vor 1996 ergangene Rechtsprechung. Nach der vor 1996 geltenden Gesetzesfassung des § 32b Abs. 2 EStG wurde der besondere Steuersatz dadurch ermittelt, dass bei der Berechnung der Einkommensteuer die nach einem DBA steuerfreien ausländischen Einkünfte einbezogen wurden. Die Anwendung des Progressionsvorbehalts musste dazu führen, dass die der deutschen Besteuerung unterliege...