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FG Münster 15.03.2011 15 K 3840/08 U, NWB 18/2011 S. 1516

Umsatzsteuer | Kein ermäßigter Steuersatz für Beherbergungs-/ Verpflegungsumsätze eines gemeinnützigen Zweckbetriebs

Zusätzliche Leistungen, die ein gemeinnütziger Zweckbetrieb außerhalb seines eigentlichen Satzungszwecks erbringt, unterliegen nach dem nicht ohne Weiteres, sondern nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 8a Satz 3 UStG dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Die Klägerin, eine als gemeinnützig anerkannte GmbH, bot im Streitjahr 2007 Seminare zur Förderung der politischen und sozialen Bildung für Betriebs- und Personalräte an. Während der Seminare brachte die Klägerin die Teilnehmer in hierzu von ihr selbst angemieteten Tagungshotels unter. Die Seminarleistungen erfolgten umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 22a UStG). Für die an die Teilnehmer weiterberechneten Unterbringungs- und Verpflegungskosten legte die Klägerin den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % zugrunde (§ 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG). Das Finanzamt setzte dag...