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BFH 03.02.2011 VI R 66/09, NWB 18/2011 S. 1516

Lohnsteuer | Fälligkeit einer Tantieme

Nach dem wird der Anspruch auf Tantiemen mit Feststellung des Jahresabschlusses fällig, sofern nicht zivilrechtlich wirksam und fremdüblich eine andere Fälligkeit vertraglich vereinbart ist.