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Abgabenordnung | Festsetzungsfrist bei Antragsveranlagungen
Der 10. Senat des entschieden, dass auch für Antragsveranlagungen die dreijährige Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO und damit im Ergebnis eine siebenjährige Festsetzungsfrist gilt. Im entschiedenen Fall erzielte die Klägerin ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und war nur auf ihren Antrag hin zu veranlagen. Im Januar 2008 reichte sie ihre Einkommensteuererklärung für 2003 ein. Das Finanzamt lehnte eine Veranlagung der Klägerin mit dem Hinweis auf die inzwischen verstrichene vierjährige Verjährungsfrist ab. Der 10. Senat des Finanzgerichts kam zu dem Schluss, dass die Festsetzungsfrist für Antragsveranlagungen 2003 erst am endet. Der Senat legt die Vorschrift des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO verfassungskonform dahingehend aus, das...