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Die Ertragsbesteuerung der Konzernunternehmung in Spanien durch Zusammenveranlagung nach dem beschränkten Einheitskonzept
I. Grundlagen des spanischen Körperschaftsteuersystems
Das am in Kraft getretene spanische Körperschaftsteuergesetz LIS unterwirft alle in Spanien ansässigen juristischen Personen der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht (Art. 1 Abs. 1 LIS). Dazu zählen insbesondere die AG, GmbH, KGaA, Stiftungen, Genossenschaften und Vereine. Daneben gehören gem. Art. 4 Abs. 1 LIS zu den körperschaftsteuerpflichtigen juristischen Personen auch Personenhandelsgesellschaften, welche durch Eintragung in das Handelsregister eine eigene Rechtspersönlichkeit erlangen. Eine juristische Person gilt in Spanien als ansässig, wenn sie entweder nach spanischem Recht gegründet wurde oder sich ihr Sitz bzw. Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung im Inland befindet. Nach dem Welteinkommensprinzip werden bei einer unbeschränkt steuerpflichtigen juristischen Person gem. Art. 6 Abs. 1 LIS sämtliche in- und ausländischen Einkünfte jeglicher Art sowie Vermögensmehrungen von der Körperschaftsteuer erfasst. Beschränkt steuerpflichtig sind alle im Ausland ansässigen Körperschaften mit sämtlichen Einkünften, die auf spanischem Territorium erzielt wurden (Art. 4 Abs. 1b LIS).
Im Unterschied zur Bundesrepublik Deutschland findet die Durchgriff...