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Einkommensteuer | Zur rückwirkenden Herabsetzung der Beteiligungsquote
Soweit nach Maßgabe des , 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 gem. § 17 Abs. 1 Satz 4 i. V. mit § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 Wertsteigerungen steuerbar sind, welche nach der Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 am entstanden sind, handelt es sich nach dem um eine steuerbegründende Tatsache, wofür die Feststellungslast das Finanzamt trifft.
Es handelt sich um einen jener Fälle, für die das BVerfG entschieden hat, bis zum entstandene Wertsteigerungen der Anteile dürften in Fällen der Veräußerung nach diesem Zeitpunkt nicht nach § 17 EStG besteuert werden. Die Entscheidung ist für diese Fälle von erheblicher Bedeutung, weil der BFH die Beweislast dafür, ob nach dem besteuerbare Wertzuwächse entstanden sind, den ...BStBl 2011 I S. 16