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Umsatzsteuer | Ort der sonstigen Leistung bei Übernahme von radioaktiven Strahlenquellen
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Übernahme von ausgedienten Strahlenquellen durch einen inländischen Unternehmer im Ausland kann im Verhältnis zu den in diesem Zusammenhang erbrachten weiteren Leistungen als Hauptleistung anzusehen sein, die gem. § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG im Inland ausgeführt wird. (2) Bei dem Ausbau und der Übernahme von Strahlenquellen handelt es sich nicht um Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen i. S. von § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c UStG. (3) Der Ausbau und die Übernahme von Strahlenquellen als maßgebliche Hauptleistung gehören nicht zu den Tätigkeiten, die im Rahmen des Ingenieurberufs hauptsächlich und gewöhnlich erbracht werden.
Die Klägerin hat ausgediente radioaktive Strahlungsquellen aus Bestrahlungsräumen zu dem Zweck übernommen, sie zu entsorgen oder wied...