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BFH 13.01.2011 V R 63/09, NWB 13/2011 S. 1037

Umsatzsteuer | Ort der sonstigen Leistung bei Übernahme von radioaktiven Strahlenquellen

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Übernahme von ausgedienten Strahlenquellen durch einen inländischen Unternehmer im Ausland kann im Verhältnis zu den in diesem Zusammenhang erbrachten weiteren Leistungen als Hauptleistung anzusehen sein, die gem. § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG im Inland ausgeführt wird. (2) Bei dem Ausbau und der Übernahme von Strahlenquellen handelt es sich nicht um Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen i. S. von § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c UStG. (3) Der Ausbau und die Übernahme von Strahlenquellen als maßgebliche Hauptleistung gehören nicht zu den Tätigkeiten, die im Rahmen des Ingenieurberufs hauptsächlich und gewöhnlich erbracht werden.

Anmerkung:

Die Klägerin hat ausgediente radioaktive Strahlungsquellen aus Bestrahlungsräumen zu dem Zweck übernommen, sie zu entsorgen oder wied...