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BMF 10.02.2000 IV D 6 - S 0338 - 8/00
Abgabenordnung; | vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 AO)
Gem. wird die Anlage zum (BStBl 1995 I S. 264), zuletzt neu gefasst durch (BStBl 2000 I S. 36), mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst: ,,Steuerfestsetzungen sind hinsichtlich folgender Punkte vorläufig vorzunehmen: (1) Nichtabziehbarkeit privater Schuldzinsen (§ 12 EStG), (2) Besteuerung von Versorgungsbezügen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG) für VZ ab 1993, (3) Anwendung des § 32c EStG für VZ ab 1994.''