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LAG Hessen 14.09.2010 3 Sa 243/10, NWB 11/2011 S. 866

Arbeitsrecht | Fristlose Kündigung bei Vergleich des Arbeitgebers mit Nationalsozialisten

Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers rechtfertigen eine außerordentliche fristlose Kündigung. Der Vergleich betrieblicher Verhältnisse und Vorgehensweisen mit dem nationalsozialistischen Terrorsystem („wie im Dritten Reich”) ist eine grobe Beleidigung und unterstellt, dass Mitarbeiter bei dem Arbeitgeber willfährigen Handlangern gleichzusetzen sind. Dies ist i. d. R. nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt.