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KG 19.10.2010 1 W 361/10, NWB 11/2011 S. 866

Erbrecht | Ausschluss des Widerrufs einer wechselbezüglichen Verfügung in Ehegattentestament durch Verzeihung

Hat der überlebende Ehegatte eine wechselseitige Verfügung wegen einer schweren Verfehlung des Bedachten formwirksam aufgehoben, wird dieser Widerruf nicht durch eine nachträgliche Verzeihung i. S. von § 2337 Satz 2 BGB unwirksam, weil von dieser Vorschrift nur die Entziehung des Pflichtteils erfasst wird. Für eine entsprechende Anwendung auch auf die Aufhebung einer Verfügung nach § 2271 Abs. 2 Satz 2 BGB besteht kein Grund. Denn dem Erblasser verbleibt – wie sonst auch – insoweit die Möglichkeit, neu zu testieren oder den Widerruf gem. §§ 2253 ff. BGB zu widerrufen.

Anmerkung:

Zur Bestellung eines Ergänzungsbetreuers für den Widerruf einer wechselbezüglichen [i]Zehentmeier, NWB 8/2010 S. 606Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament s. auch 705 XVII 1559/08, ZEV 2011 S. 81).