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Der neue steuerliche Informationsaustausch mit der Schweiz
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB XAAAD-62386 Am ist das Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz unterzeichnet worden. Darin ist u. a. der grenzüberschreitende steuerliche Auskunftsaustausch neu geregelt worden.
Eine ausführliche Fassung des Beitrags finden Sie unter NWB 10/2011 S. 787.
Amtshilfe in Besteuerungsverfahren
[i]Nach derzeitigem DBA SchweizNach aktueller Rechtslage ist ein Informationsaustausch in Steuersachen mit der Schweiz nur für Zwecke des DBA Schweiz oder nur dann möglich, wenn ein Steuerbetrug nach schweizerischem Recht vorliegt.
[i]Künftig große AuskunftsklauselDie Neufassung des für die Amtshilfe maßgeblichen Art. 27 des DBA Schweiz entspricht ganz überwiegend Art. 26 des OECD-Musterabkommens. Danach ist künftig ein umfassender Informationsaustausch im Sinne einer großen Auskunftsklausel gewährleistet, d. h. sowohl für Abkommenszwecke als auch zur Anwendung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art. Der Informationsaustausch ist nicht auf bestimmte Auskunftsarten beschränkt. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen. In jedem Fall unzulässig sind sog. Fishing Expeditions. [i]Aufhebung des BankgeheimnissesDie Vertragsstaaten sind nicht verpflichtet, Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- o...