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Grundlagen - Stand: 08.11.2021

Geschäftsführung und Vertretung in der GmbH & Co. KG

Dr. Hansjörg Haack, LL.M.

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition der Geschäftsführung und Vertretung in der GmbH & Co. KG

Nach der dispositiven Regelung im HGB sind die Kommanditisten von der Geschäftsführung – also in Bezug auf sämtliche Handlungen, die das Innenverhältnis der Gesellschaft betreffen – ausgeschlossen. Sie können allerdings einer Handlung des persönlich haftenden Gesellschafters, also der Komplementär-GmbH, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgeht, widersprechen. Im Gesellschaftsvertrag können die Rechte der Kommanditisten, die die Geschäftsführung betreffen, weiter eingeschränkt, aber auch erweitert werden. Dies reicht vom Ausschluss des Widerspruchsrechts auch für außergewöhnliche Geschäfte bis hin zur alleinigen Geschäftsführung eines Kommanditisten unter Ausschluss des Komplementärs. Anders verhält es sich bezüglich der Vertretung der Gesellschaft, also für sämtliche Handlungen im Außenverhältnis. Von der Vertretung der Gesellschaft sind die Kommanditisten zwingend ausgeschlossen. Der Kommanditist kann lediglich wie ein Dritter mit Prokura oder mit einer Generalhandlungsvollmacht ausgestattet werden, um neben dem Geschäftsführer der GmbH für die GmbH & Co. KG im Außenverhältnis tätig zu werden.

II. Geschäftsführung

Der Begriff der Geschäftsführung bezieht sich auf die Vornahme sämtlicher Handlungen für die Gesellschaft und damit auf das Innenverhältnis. Nach der dispositiven gesetzlichen Regelung ist in einer GmbH & Co. KG ausschließlich die Komplementär-GmbH zur Führung der Geschäfte der KG befugt. Die Kommanditisten sind demgegenüber von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Als juristische Person kann die GmbH ihren Geschäftsführungspflichten nur durch Handeln ihres Geschäftsführungsorgans nachkommen. Den Kommanditisten steht kein Widerspruchsrecht gegen die Geschäftsführung zu, soweit sie den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes betrifft. Sie können die Unterlassung einer solchen Geschäftsführungsmaßnahme auch nicht mit der Behauptung durchsetzen, die Komplementärin werde mit der beanstandeten Handlung ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung verletzen.

Die Geschäftsführung erfasst alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der GmbH & Co. KG mit sich bringt. Handlungen die darüber hinausgehen, bedürfen der Zustimmung der Kommanditisten. Zur Erteilung einer Prokura – auch an einen Kommanditisten – ist die Komplementär-GmbH berechtigt, wenn sich die Prokura auf den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der GmbH & Co. KG beschränkt. Auch den Widerruf kann die Komplementär-GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer, jederzeit aussprechen .

Wichtig:

Etwas anderes gilt, wenn die Prokura dem Kommanditisten im Gesellschaftsvertrag eingeräumt worden ist. In diesem Fall kann die Prokura im Innenverhältnis nur aus wichtigem Grund durch die Gesellschafterversammlung der KG widerrufen werden .

1. Entzug der Geschäftsführungsbefugnis

Der Komplementär-GmbH kann die Geschäftsführungsbefugnis entweder aus wichtigem Grund durch gerichtliche Entscheidung oder bei entsprechender vertraglicher Regelung durch Gesellschafterbeschluss entzogen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn die Komplementär-GmbH alleinige geschäftsführungsberechtigte Gesellschafterin ist. Als ultima ratio können die Kommanditisten sogar die Ausschließung der Komplementär-GmbH aus der KG herbeiführen, wenn ihnen deren weiterer Verbleib in der Gesellschaft nicht mehr zugemutet werden kann. Dies ist nach der Rechtsprechung z. B. der Fall, wenn der Entzug der Geschäftsführungsbefugnis zur Befriedung der Verhältnisse in der Gesellschaft nicht ausreichend erscheint .

Wichtig:

Scheidet die Komplementär-GmbH aus der KG aus und übernimmt – dauerhaft oder auch nur übergangsweise – eine natürliche Person deren Stellung als Komplementär, kann gleichwohl die Firmierung als GmbH & Co. KG fortgeführt werden. Das Bayrische Oberste Landesgericht hat insoweit entschieden, dass die Firmierung unter Weiterführung des Firmenbestandteils „GmbH” nicht zur Täuschung geeignet sei und daher nicht versagt werden dürfe .

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