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NWB-EV Nr. 2 vom Seite 70

Keine Begünstigung Steuerehrlicher durch das StraBEG

Vorzugssteuersatz des StraBEG bleibt den Steuerhinterziehern vorbehalten

Robert Püttner

Der NWB EAAAD-54651 entschieden, dass die Regelungen des StraBEG nicht auf ordnungsgemäß erklärte Einkünfte angewandt werden können. Steuerehrliche haben keinen Anspruch darauf, genauso vorteilhaft besteuert zu werden, wie Steuerhinterzieher.

I. Ausgangslage

Mit dem Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit v. (StraBEG, BGBl 2003 I S. 2928) wollte der Gesetzgeber einen Anreiz für steuerunehrliche Steuerzahler schaffen, in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Durch Nacherklärung der in den Jahren 1993 bis 2002 erzielten Einkünfte konnte Straffreiheit erlangt werden.

Strafbefreiung und Steuerpauschalierung setzten voraus, dass der Steuerpflichtige für die Veranlagungszeiträume 1993 bis 2002 bestimmte Steuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Vermögensteuer, Gewerbesteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Abzugsteuern nach dem Einkommensteuergesetz) verkürzt hatte. In der Zeit vom  bis  musste eine strafbefreiende Erklärung abgegeben und die hinterzogenen Einnahmen nacherklärt werden. Die ermittelten Einnahmen konnten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 StraBEG mit lediglich 60 % angesetzt werden. Innerhalb von 10 Tagen nach Abgabe der Erklärung war der errechnete Abgeltungsbetrag an die Finanzbeh...