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StuB 2/2011 S. 80

Prozess- und Parteifähigkeit einer GmbH

Legt der einzige Geschäftsführer einer GmbH sein Amt nieder, so hat die Gesellschaft ihren gesetzlichen Vertreter verloren und ist damit nicht mehr prozessfähig (§ 52 ZPO). Eine gegen sie erhobene Klage ist daher unzulässig. Der Mangel der Prozessfähigkeit kann nur durch Bestellung eines Notgeschäftsführers durch das Registergericht auf Antrag eines Beteiligten oder durch Bestellung eines Prozesspflegers geheilt werden. Ist die GmbH dagegen wegen Vermögenslosigkeit bereits im Handelsregister gelöscht worden (§ 394 FamFG), fehlt ihr bereits die Rechts- und Parteifähigkeit (§ 50 Abs. 1 ZPO). Eine gelöschte Gesellschaft bleibt jedoch dann parteifähig, wenn ein Kläger substanziiert behauptet, es sei bei der Gesellschaft noch Vermögen vorhanden ( NWB QAAAD-57385).

Praxishinweise

Der BGH hat klargestel...