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Abgabenordnung | Vorläufige Steuerfestsetzung
Nach dem wird die Nr. 9 (Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung nach § 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestags) der Anlage zum (BStBl 2009 I S. 510), die zuletzt durch (BStBl 2010 I S. 642) neu gefasst worden ist, mit sofortiger Wirkung gestrichen. Wegen der Frage, ob die Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung für Abgeordnete gegen das Grundgesetz verstößt, kommt ein Ruhenlassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren nicht mehr in Betracht.