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Gesellschaftsrecht | Haftung für faktische Geschäftsführung in Konsolidierungs-/Rettungsphase
Auch wenn grundsätzlich geklärt ist, dass der sog. faktische Geschäftsführer ebenso wegen Insolvenzverschleppung haftet, wie der offiziell bestellte Geschäftsführer ( NWB SAAAB-97705), bleiben in der Beratungspraxis häufig Abgrenzungs- bzw. Feststellungsprobleme. Die Grundsätze der faktischen Geschäftsführung sind aber zumindest in solchen Fallkonstellationen restriktiv anzuwenden, in denen wenig eigenes, nach außen hervortretendes, üblicherweise der Geschäftsführung zuzurechnendes Handeln vorliegt, das der Konsolidierung/Rettung des finanziell angeschlagenen Unternehmens dienen soll.
Unschädlich ist die interne Freigabe von Zahlungen selbst dann, wenn hierdurch die satzungsmäßigen Geschäftsführer zu reinen „Befehlsempfängern” degradiert wurden. Gleich...