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BFH 09.06.2010 IX R 52/09, NWB 45/2010 S. 3604

Einkommensteuer | Erhöhung des Auflösungsverlusts

Das ist in folgenden Leitsätzen zusammen gefasst: (1) Als nachträgliche Anschaffungskosten können Aufwendungen des Steuerpflichtigen dessen Auflösungsverlust nur erhöhen, wenn sie sich auf die konkrete Beteiligung beziehen. (2) Befriedigt ein qualifiziert beteiligter Gesellschafter einer GmbH einen Gläubiger der GmbH, obschon diese Verbindlichkeit wegen der Vollbeendigung der GmbH nicht mehr besteht, ist der entsprechende Aufwand nicht (mehr) durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst.

Anmerkung:

Der Kläger konnte sich nicht mit dem Argument durchsetzen, er habe sich der Tilgung der ehemaligen Gesellschaftsschulden im Hinblick auf seine (auch geschäftliche) Reputation nicht entziehen können. Interessant ist, dass der BFH die Sache zurückverwiesen hat, weil das Halb...