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Wettbewerbsverbot und Austritt aus einer GmbH
Wenn ein GmbH-Gesellschafter aus einer GmbH austritt, bleibt er bis zur Umsetzung seines Austritts – z. B. durch Einziehung seines Anteils oder Übertragung an einen Mitgesellschafter – rechtswirksam Gesellschafter.
Im Außenverhältnis ist er somit zunächst weiterhin „vollwertiger” Gesellschafter.
Im Innenverhältnis jedoch sind seine Rechte auf die Gegenstände beschränkt, die die Feststellung und Durchsetzung seines Abfindungsanspruchs betreffen.
Dies bedeutet, dass der Gesellschafter in dieser Situation nur noch vermögensrechtlich mit der GmbH verbunden ist. Hieraus folgt nach dem NWB YAAAD-37267, dass korrespondierend auch die Mitgliedschaftspflichten reduziert sind und es dem Gesellschafter nicht zuzumuten ist, bis zur U...