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Fehlerhafte Gesellschaft bei Beteiligung an einem Immobilienfonds
Die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft sind auch im Fall der nichtigen Übertragung von Geschäftsanteilen einer Fonds-GbR anwendbar. Eine werbende Fonds-GbR ist rechts- und parteifähig mit der Folge, dass sich die persönliche Einstandspflicht ihrer Mitglieder für die Gesellschaftsverbindlichkeiten (§§ 128, 130 HGB entsprechend) ergibt. Dies gilt ausschließlich für die Kapitalanleger, die der werbenden Fondsgesellschaft unmittelbar und nicht unter Einschaltung eines Treuhänders nur mittelbar beitreten. Im Streitfall war eine Vielzahl der klagenden Anleger nicht persönlich beigetreten. Sie waren trotz anteiliger (unwirksamer) Mithaftungsübernahmeerklärungen auch nicht in die Gesellschaftshaftung einbezogen, denn die stets gleichlautenden Treuhandverträge waren, mitsamt der Übertragung der...