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StuB 18/2010 S. 724

Insolvenzfeste Einzugsermächtigungslastschrift

Banken müssen in Zukunft seltener das Risiko tragen, dass ein Insolvenzverwalter Beträge zurückfordert, die per Einzugsermächtigung und Lastschrift vom Konto des insolventen Unternehmens abgebucht wurden. Die Kreditinstitute dürfen aufgrund der Neufassung des Zahlungsverkehrsrechts zum (§§ 675c ff. BGB) durch eine dem europaeinheitlichen SEPA-Lastschriftverfahren nachgebildete Gestaltung ihrer AGB die Insolvenzfestigkeit aller mittels Einzugsermächtigungslastschrift bewirkten Zahlungen bestimmen. Autorisiert der Zahlungspflichtige mit der dem Gläubiger erteilten Einzugsermächtigung auch seine Bank, die Zahlung auszuführen, ist die Belastungsbuchung von Anfang an wirksam. Das Recht, binnen acht Wochen die Erstattung zu verlangen, fällt dann nicht mehr in die Insolvenzmasse...