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OFD Münster 06.09.2010 Kurzinfo ESt 20/2010, NWB 38/2010 S. 3011

Einkommensteuer | Aufwendungen für die Dichtheitsprüfung von Abwasseranlagen

Der Eigentümer eines Grundstücks hat im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser seines Grundstücks nach der Errichtung von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen. Bei bestehenden Abwasserleitungen muss die erste Dichtheitsprüfung bis zu einem von der Gemeinde festgelegten Zeitpunkt erfolgen, spätestens bis zum . Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist eine Bescheinigung zu erstellen, die auf Verlangen der Gemeinde vorzulegen ist. Die Aufwendungen für die Dichtheitsprüfung stellen nach der Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 20/2010 keine nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigten Kosten für Handwerkerleistungen dar. Die Dichtheitsprüfung ist wie die vom TÜV oder andere autorisierte Fachkräfte durch...