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Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit eines selbständigen Berufsbetreuers bzw. Verfahrenspflegers
Eine Volljuristin ohne anwaltliche Zulassung, die als Berufsbetreuerin und Verfahrenspflegerin tätig ist, erzielt Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ( Änderung der Rechtsprechung; Bezug: § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG).
Der früher für die Einkünfte nach § 18 EStG zuständige IV. Senat des BFH hatte eine Einordnung der Berufsbetreuung unter § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG abgelehnt, weil die Vorschrift nur vermögensverwaltende Tätigkeiten erfasse, die Berufsbetreuung aber nicht nur Vermögensfragen, sondern auch persönliche Angelegenheiten des Betreuten regle. Diese Anforderung ließ der durch eine Änderung der Geschäftsverteilung im BFH nunmehr für § 18 EStG zuständige VIII. Senat des BFH fallen. Nunmehr können auch Tätigkeiten unter § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG fallen, wenn sie ihrer Art nach den dort genannten Tät...