Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die ertragsteuerliche Behandlung des Wegzugs von Kapitalgesellschaften
Verlagerung ins Ausland
Ein Wegzug liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihren Sitz oder den Ort ihrer Geschäftsleitung ins Ausland verlegt. Für die ertragsteuerliche Behandlung muss zwischen Wegzügen in andere Mitgliedstaaten der EU oder des EWR und Wegzügen in Drittstaaten unterschieden werden. Durch den Wegzug ins Ausland kann es zu einer Aufdeckung und Besteuerung von stillen Reserven kommen. Auch auf Ebene der Anteilseigner der wegziehenden Kapitalgesellschaft können sich durch den Wegzug Besteuerungsfolgen ergeben.
I. Einleitung
Die Internationalisierung der Wirtschaft und die Fortschritte der europäischen Integration haben in den vergangenen Jahren vermehrt für Unternehmen die Möglichkeit eröffnet, Geschäftsaktivitäten ganz oder teilweise ins Ausland zu verlagern. Durch den ständigen Wandel des nationalen und internationalen Gesellschafts- und Steuerrechts ändern sich auch die Vorgaben für den grenzüberschreitenden Wegzug einer Kapitalgesellschaft fortlaufend.
Der deutsche Gesetzgeber hat grundsätzlich die Sicherung der Besteuerung der im Inland erwirtschafteten stillen Reserven zum Ziel und hat dafür gesonderte Regelungen in das Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz eingeführt. Ins...