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BFH 06.05.2010 VI R 4/09, NWB 35/2010 S. 2764

Einkommensteuer | Abgrenzung haushaltsnahe Dienstleistung zu Handwerkerleistung

Nach dem handelt es sich bei Maler- und Tapezierarbeiten an Innenwänden und Decken nicht um hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die als haushaltsnahe Dienstleistungen i. S. des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG i. d. F. des FördWachsG begünstigt sind, sondern um handwerkliche Tätigkeiten, welche die Steuerbegünstigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG i. d. F. des FördWachsG vermitteln.

Anmerkung:

Die Schwierigkeit bei der Abgrenzung der beiden Tatbestände liegt sicherlich darin, dass es eine Reihe einfacherer handwerklicher Tätigkeiten gibt, die auch der Laie ohne Weiteres ausführen kann und dies auch tut. Damit aber werden diese Verrichtungen ebenso wenig zu hauswirtschaftlichen Tätigkeiten, wie die Erledigung hauswirtschaftlicher Tätigkeiten (Frühjahrsputz oder Teppichklopfen) durch einen Handwerker z...