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Familienrecht | Innenausgleich eines Ehepartners für Darlehen der Eltern des anderen Partners zum Wohnungserwerb
Der Ehegatte ist nur zum anteiligen Ausgleich eines von seinem (im gesetzlichen Güterstand stehenden) Ehepartner aufgenommenen Darlehens verpflichtet, wenn zwischen beiden eine zumindest konkludente Einigung auf diese Mittragung bestand. Ein Ausgleich nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) kommt i. d. R. nicht in Betracht (st. Rspr., zuletzt NWB CAAAD-43669). Jedoch besteht im Verhältnis zum Gesamtschuldnerausgleich auch bei Ehegatten kein Vorrang des Güterrechts. Im Streitfall hatten die Eltern der Frau 1993 ein zinsloses Darlehen zur Finanzierung einer gemeinsamen ehelichen Eigentumswohnung gewährt. Nach der Scheidung (2003) klagte die Frau, die die Wohnung seit der Trennung im Jahr 1998 nutzt, auf hälftigen Aus...