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Körperschaftsteuer | Keine „Finalität” ausländischer Betriebsstättenverluste trotz zeitlich begrenzten Verlustvortrags
Das lässt sich in folgenden Leitsätzen zusammenfassen: (1) Der Senat hält auch für Art. 4 Abs. 1 Satz 2 i. V. mit Art. 20 Abs. 1 Buchst. a DBA Frankreich daran fest, dass Deutschland für Verluste, die ein in Deutschland ansässiges Unternehmen in seiner in Frankreich belegenen Betriebsstätte erwirtschaftet, kein Besteuerungsrecht hat (ständige Rechtsprechung). (2) Ein Verlustabzug kommt abweichend davon aus Gründen des Gemeinschaftsrechts nur ausnahmsweise in Betracht, sofern und soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass die Verluste im Quellenstaat steuerlich unter keinen Umständen anderweitig verwertbar sind (sog. finale Verluste, Anschluss an , Lidl Belgium, BStBl 2009 II S. 692). An einer derartigen „Finalität” fehlt es, wenn der Betriebsstättenstaat nur einen zeitlich begrenzt...BStBl 2009 II S. 566